03/09/2026
Ein Fachgespräch nach § 11 TierSchG ist keine Sachkundeprüfung – und genau das hat das Sächsische OVG jetzt noch einmal deutlich herausgearbeitet.
Für Erlaubnisverfahren nach § 11 TierSchG ist das relevant: Die Sachkunde kann auf unterschiedlichen Wegen nachgewiesen werden. Vorhandene Qualifikationen und praktische Erfahrungen müssen von der zuständigen Behörde einzelfallbezogen gewürdigt werden.
Ein Fachgespräch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die vorgelegten Nachweise die erforderliche Sachkunde nicht hinreichend belegen und noch berechtigte Zweifel bestehen.
Und auch für den Inhalt eines solchen Gesprächs zieht das Gericht eine klare Grenze: Es darf nicht zu einer umfassenden, prüfungsgleichen oder prüfungsähnlichen Abfrage des gesamten Stoffes werden.
Das Urteil stammt zwar vom Sächsischen OVG und bindet andere Bundesländer nicht automatisch. Für vergleichbare Fälle kann es aber eine wichtige Orientierung für die Vollzugspraxis sein.
👉 Im Karussell haben wir die wichtigsten Aussagen des Urteils zusammengefasst.
📌 Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2026 – 4 A 204/24, insbesondere Rn. 58–64
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