11/10/2026
Mal wieder Populismus und schnelle, einfache " Lösungen" statt Fachkunde und Ursachenbekämpfung
𝗛𝗮𝗹𝘁𝗲𝗿𝗸𝘂𝗻𝗱𝗲 𝘀𝘁𝗮𝘁𝘁 𝗥𝗮𝘀𝘀𝗲𝗹𝗶𝘀𝘁𝗲 – 𝗼𝗱𝗲𝗿 𝗱𝗼𝗰𝗵 𝗹𝗶𝗲𝗯𝗲𝗿 𝗻𝗲𝘂𝗲 𝗛ü𝗿𝗱𝗲𝗻 𝗳ü𝗿 𝗛𝘂𝗻𝗱𝗲 𝗮u𝘀 𝗧𝗶𝗲𝗿𝗵𝗲𝗶𝗺𝗲𝗻 𝘂𝗻𝗱 𝗧𝗶𝗲𝗿𝘀𝗰𝗵𝘂𝘁𝘇𝘃𝗲𝗿𝗲𝗶𝗻𝗲𝗻?
Am 21. September 2026 wurde im NRW-Landtag über den -Antrag für einen verbindlichen Sachkundenachweis (Stichwort: Hundeführerschein) für alle Hundehalter diskutiert.
Unter den Sachverständigen: Martin Rütter.
Es ging um verantwortungsvolle Hundehaltung, Prävention und dadurch nicht zuletzt um die Entlastung der Tierheime. Auch hier auf Favebook und Instagram wurde im Vorfeld zum Mitmachen, zum Austausch die Werbetrommel gerührt und hoch und runter diskutiert. Sogar an einer offenen Videokonferenz konnte man teilnehmen.
So konnte man durchaus hoffen, dass endlich der Mensch am anderen Ende der Leine stärker in den Mittelpunkt rückt.
Ja und man durfte auch die leise Hoffnung haben, dass damit auch das LHundG NRW und dessen "Rasselisten" auf den Prüfstand käme. Es zumindest, nachdem ja ein Bundesland nach dem anderen diese Rasselisten bereits abgeschafft hat und den Fokus auf Halterkunde setzt, ebenfalls diskutiert würde.
Naja zumindest Mr. Holmes und meinereiner hatten diese wohl naive Hoffnung.
Und was passiert?
Nicht einmal drei Wochen später gilt eine verschärfte Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz.
Der Erlass stammt aus dem Landwirtschafts- und Verbraucherschutzministerium unter Silke Gorißen, , in der -Landesregierung.
In Kraft ist die Änderung seit 7. Oktober 2026.
Sie betrifft unter anderem Hunde nach § 3 Absatz 2 LHundG NRW, also Kat.1 der sg. Listenhunde und Mischlinge unter Beteiligung der genannten Rassen.
Dort heißt es, mit einer kurzen Auslassung:
„Ein öffentliches Interesse […] soll verneint werden, wenn der gefährliche Hund in einen Haushalt übernommen würde, in dem Kinder oder andere "besonders schutzbedürftige Personen" leben.“
Der anschließende Absatz erläutert, dass das öffentliche Interesse nach Abwägung der Tierschutzbelange und Sicherheitsinteressen regelmäßig abgelehnt werden soll.
Und jetzt einmal die praktische Gegenüberstellung:
Ich könnte mir grundsätzlich drei Moskauer Wachhunde, einen Hollandse Herder, einen Cane Corso und einen Kangal anschaffen – auch mit Kindern im Haushalt.
Diese Rassen und entsprechende Mischlinge stehen allein aufgrund dieser Abstammung nicht auf den NRW-Rasselisten. Ohne individuelle Gefährlichkeitseinstufung gelten normalerweise die Anforderungen für große Hunde: Anzeige beim Ordnungsamt, „20/40“-Sachkundenachweis, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung und Mikrochip.
Eine rassebedingte Haltungserlaubnis oder ein besonderes öffentliches beziehungsweise privates Interesse brauche ich dafür nicht.
Für einen kleinen Mops–Staffordshire-Bullterrier-Mischling, der wegen seines deutlich hervortretenden Rassetyps unter § 3 Absatz 2 fällt, sieht die Sache anders aus. Klein sein hilft ihm rechtlich nicht. Genauso wenig wie dem Miniaturbullterrier der leider ein paar cm über dem Rassestandard liegt.
Ich war selbst einmal Gassigängerin für einen solchen §-3-Hund: einen Mops-Staffbull-Mischling, kaum 30 Zentimeter groß, weniger als 10 kg schwer.
Mehrere große, kräftige Hunde: die allgemeinen Anforderungen für große Hunde.
Der kleine Mischling aus dem Tierheim: erst einmal die richtige Herkunft für die falsche Schublade.
𝗡𝗮𝗰𝗵 𝗱𝗲𝗿 𝗻𝗲𝘂𝗲𝗻 𝗡𝘂𝗺𝗺𝗲𝗿 4.2 𝘀𝗼𝗹𝗹 𝗱𝗮𝘀 ö𝗳𝗳𝗲𝗻𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗜𝗻𝘁𝗲𝗿𝗲𝘀𝘀𝗲 𝗮𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗛𝗮𝗹𝘁𝘂𝗻𝗴 𝗿𝗲𝗴𝗲𝗹𝗺äß𝗶𝗴 𝘃𝗲𝗿𝗻𝗲𝗶𝗻𝘁 𝘄𝗲𝗿𝗱𝗲𝗻, 𝘄𝗲𝗻𝗻 𝗞𝗶𝗻𝗱𝗲𝗿 𝗼𝗱𝗲𝗿 𝗮𝗻𝗱𝗲𝗿𝗲 „𝗯𝗲𝘀𝗼𝗻𝗱𝗲𝗿𝘀 𝘀𝗰𝗵𝘂𝘁𝘇𝗯𝗲𝗱ü𝗿𝗳𝘁𝗶𝗴𝗲 𝗣𝗲𝗿𝘀𝗼𝗻𝗲𝗻“ 𝗶𝗺 𝗛𝗮𝘂𝘀𝗵𝗮𝗹𝘁 𝗹𝗲𝗯𝗲𝗻
Dabei ermöglicht gerade das öffentliche Tierschutzinteresse normalerweise die Vermittlung aus einem Tierheim. Besondere private Interessen werden (nur theoretisch) unter strengen Voraussetzungen anerkannt.
Das ist keine ausnahmslose gesetzliche Sperre. Aber die regelmäßige Ablehnung des üblichen Vermittlungsgrundes ist für die betroffenen Hunde und Haushalte eine erhebliche Hürde.
Tierheime entlasten, indem man geeigneten Interessenten die Aufnahme erschwert. Auf diese Idee muss man erst einmal kommen.
𝗝𝗲𝗱𝗲𝘀 𝘃𝗲𝗿𝗹𝗲𝘁𝘇𝘁𝗲 𝗞𝗶𝗻𝗱 𝗶𝘀𝘁 𝗲𝗶𝗻𝗲𝘀 𝘇𝘂𝘃𝗶𝗲𝗹, 𝗼𝗵𝗻𝗲 𝗷𝗲𝗱𝗲 𝗗𝗶𝘀𝗸𝘂𝘀𝘀𝗶𝗼𝗻
Ob ein Kind durch einen Schäferhund, Cane Corso, Golden Retriever, Staffordshire Bullterrier oder Amstaff verletzt wird: Für das betroffene Kind und seine Familie zählt der Schaden, nicht der Rassename.
Gerade deshalb muss wirksamer Kinderschutz bei allen Hunden ansetzen: bei ihrem Verhalten, ihrer körperlichen Kraft, der Sachkunde ihrer Halter und auch einem verantwortungsvollen Umgang mit Kindern.
Warum wird dann die gewöhnliche Tierheimvermittlung eines §-3-Hundes an Familien mit Kindern regelmäßig erschwert, während bei anderen großen, kräftigen Rassen allein das Zusammenleben mit Kindern keine vergleichbare Erlaubnishürde auslöst?
Ein Rassename ersetzt keine Beurteilung des einzelnen Hundes und erst recht keine Beurteilung des Hund-Halter Teams.
Und das ist wissenschaftlich keine neue Diskussion. Die Verhaltenswissenschaftlerin Dorit Feddersen-Petersen kritisierte bereits 2001 eine pauschale Gefährlichkeitsbewertung nach Rassen, die Umwelt, Lernen und die konkrete soziale Situation unzureichend berücksichtigt.
Besonders interessant ist der Vergleich mit dem vermeintlich selbstverständlich unproblematischen Familienhund: Stefanie Ott, Esther Schalke und weitere Forschende verglichen die Testergebnisse von 70 Golden Retrievern mit denen von 415 Hunden aus sechs reglementierten Rassen. Im verwendeten Verhaltenstest fanden sie keinen statistisch signifikanten Unterschied beim Auftreten unangemessenen Aggressionsverhaltens. Diese Ergebnisse sprechen für eine genaue Betrachtung des individuellen Verhaltens.
Auch die NRW-Statistik für 2025 verdient einen Blick: Bei Beißvorfällen mit Verletzungen am Menschen werden unter anderem 111 beim Deutschen Schäferhund, 52 beim Malinois, 31 beim Cane Corso und 16 beim Kangal ausgewiesen. Der Deutsche Schäferhund liegt unter den einzeln erfassten Rassen absolut vorn. Bezogen auf die gemeldeten Bestände ergibt sich ein anderes Bild; beispielsweise liegt der Pitbull Terrier relativ höher. Die Zahlen brauchen also Einordnung. Relevante Vorfälle sind jedenfalls keineswegs auf die Rasseliste begrenzt.
Und wer sind eigentlich diese „besonders schutzbedürftigen Personen“?
Die neue Regel erläutert den Begriff nicht näher.
Ein älterer Mensch?
Eine Person mit Behinderung? Jemand mit vorübergehendem Unterstützungsbedarf?
Welche konkreten Kriterien gelten und wer entscheidet darüber?
Wie verhindern wir, dass vergleichbare Haushalte je nach zuständiger Behörde unterschiedlich behandelt werden?
Was passiert außerdem, wenn ich den Hund bereits seit drei Jahren halte und dann ein Kind bekomme?
Die neue Nummer 4.4.1 sieht mögliche Nebenbestimmungen beziehungsweise einen Widerrufsvorbehalt vor, nach denen die Haltung bei später hinzukommenden Kindern oder besonders schutzbedürftigen Personen nicht fortgesetzt werden darf.
Die Erlaubnis endet dadurch nicht automatisch; maßgeblich sind der konkrete Bescheid und behördliche Maßnahmen.
Welche Perspektive gibt man damit Familien, die verantwortungsvoll einen Tierheimhund aufgenommen haben?
Und dem Hund, der längst zu dieser Familie gehört?
Was ist mit einem bestandenen amtlichen Wesenstest?
Der kann eine Befreiung von Leinen- und Maulkorbpflicht ermöglichen. Die Einstufung nach § 3 Absatz 2 und die Erlaubnisvoraussetzungen bleiben bestehen.
Natürlich garantiert kein Test, dass ein Hund niemals beißt. Aber warum werden bestandenes Prüfungsverhalten, sichere Führung und die tatsächlichen Bedingungen im zukünftigen Haushalt nicht konsequenter zum Ausgangspunkt gemacht?
Und dann sind da noch die Hunde, die Menschen helfen.
Ich kenne selbst Hunde dieser Rassen, die ehrenamtlich zu Rettungssuchhunden ausgebildet wurden. Auch unter sogenannten Listenhunden gibt es Assistenz-, Vorlese- und Besuchshunde, die wertvolle Aufgaben übernehmen.
Ein geeigneter Tierheimhund muss aber überhaupt erst die Chance bekommen, aufgenommen und anschließend ausgebildet zu werden.
Die gesetzlichen Ausnahmen für Hunde des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes sind keine pauschale Lösung für jeden Tierheimhund, der künftig eine hilfreiche Aufgabe übernehmen soll.
Wie soll aus Eignung eine Ausbildung werden, wenn schon die gewöhnliche Vermittlung in den zukünftigen Haushalt regelmäßig erschwert wird?
Menschen helfen? Wunderbar. Ehrenamt? Unbedingt.
Einen geeigneten Tierheimhund aufnehmen? Bitte vorher prüfen, ob die eigene Familie verwaltungsrechtlich im Weg steht.
Wie widersprüchlich ist das bitte?
An und , die diese Landesregierung tragen: Wie passt diese Verschärfung zu Tierschutz, Teilhabe und verantwortungsvoller Hundehaltung?
Und an die mit ihrer Sachkundeinitiative:
Wird daraus auch eine ernsthafte Überprüfung der Rasselisten und ihrer Folgen – oder bleibt es bei einer zusätzlichen Prüfung für die Halter?
Sind unsere Tierheime noch nicht voll genug?
Wir brauchen nachvollziehbare Entscheidungen über den konkreten Hund, seine Fähigkeiten, seinen Halter und die tatsächlichen Bedingungen im Haushalt.
Halterkunde statt Rasseliste. Seit Jahren, ach Jahrzehnten die Forderung vieler Menschen, Initiativen, Vereinen und Sachkundiger.
Eigentlich höchste Zeit, sie ernst zu nehmen, während das Gegenteil zur Realität wird....
Zum Nachlesen:
- "Änderungserlass vom 30. September 2026 – insbesondere Nummern 4.2 und 4.4.1" (https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-281/)
- "Vollständige Verwaltungsvorschrift, gültig seit 7. Oktober 2026" (https://recht.nrw.de/lrmb/verwaltungsvorschrift/07102026-verwaltungsvorschriften-zum-landeshundegesetz-vv-lhundg-nrw/)
- "Landeshundegesetz NRW" (https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/27092016-hundegesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-landeshundegesetz-lhundg-nrw/)
- "SPD-Antrag zum verbindlichen Sachkundenachweis" (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-18084.pdf)
- "Landtagsbericht zur Anhörung vom 21. September 2026 mit Martin Rütter" (https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles/meldungen-und-berichte/meldungen-berichte-und-informati/meldungen-und-berichte/2026/09/21-09-schwerpunkt-hundehaltung.html)
- "Amtliche NRW-Hundestatistik 2023–2025" (https://www.mlv.nrw.de/wp-content/uploads/2026/05/Bericht-Hundestatistik-2023-2025-1.pdf)
- "Feddersen-Petersen: Zur Biologie der Aggression des Hundes" (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/11314475/)
- "Ott, Schalke und weitere: Vergleich von Golden Retrievern und reglementierten Rassen" (https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S155878780700264X)
Institut Forschung Listenhunde e.V.
Bild Ki, Text me