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Lesenswerte Informationen zur Kaninchenimpfung. Ich impfe mit der Kombination Filavac und Rika Vac!https://www.facebook....
28/05/2026

Lesenswerte Informationen zur Kaninchenimpfung. Ich impfe mit der Kombination Filavac und Rika Vac!

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Kaninchen: Leider oftmals nicht richtig geimpft

Von Dr. Diana Ruf, Tierärztin, und Ralph Rückert, Tierarzt

Zwei Punkte vorab:

Erstens ist das nach längerer Zeit mal wieder ein Kooperationsartikel. Meine Koautorin ist Dr. Diana Ruf, in Kaninchenkreisen sicher so einigen bekannt durch ihr Engagement für diese Tierart.

Zweitens ist das ein Text, der sich wirklich ausschließlich an Kaninchenhalterinnen und -halter richtet. Wer mit Kaninchen nichts am Hut hat, kann also spätestens an diesem Punkt aussteigen. Natürlich spricht aber auch für reine Katzen- oder Hundehalter:innen rein gar nichts dagegen, den Text zu teilen, damit er so viele Kaninchenbesitzer:innen wie möglich erreicht.

Also, nach diesen kurzen Vorbemerkungen gleich mal ran an den Speck:

Wir haben im Bereich der Kaninchenmedizin aktuell eine ziemlich schwierige Gemengelage. In den vergangenen 25 Jahren haben sich bezüglich dieser Tierart enorme Erkenntnisgewinne ergeben, nach meinem Gefühl mehr als bei jeder anderen in der Kleintierpraxis behandelten Spezies. Kaninchenmedizin entwickelt sich zunehmend zu einem Feld für Spezialist:innen. Das ist auf der einen Seite erfreulich, weil es natürlich die Versorgungsqualität der Kaninchen im Durchschnitt deutlich verbessert, gerade im Fall von schweren oder komplizierten Erkrankungen, die es bei dieser Tierart ja leider so häufig gibt. Andererseits sollte eine gewisse Basisversorgung halbwegs vor Ort möglich sein, zu der auch das Impfen gehört, vor allem gegen die apokalyptischen Reiter des Kaninchens, die Myxomatose und RHD1 und 2 (Rabbit Haemorrhagic Disease). Nun stellt aber Dr. Ruf alarmiert fest, dass viele Kaninchen unzureichend geimpft sind und damit in ständiger Lebensgefahr schweben, ohne dass ihre Besitzer:innen das auch nur ahnen. Wir können uns als Erklärung eigentlich nur vorstellen, dass Kaninchenpatienten in manchen Einrichtungen nicht ernst genommen werden und das mit einem kompletten geistigen Ausstieg aus dem Thema einhergeht, also auch aus eigentlich recht einfachen Problemstellungen der Basisversorgung.

Dazu kommt als erschwerender Faktor die dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens bei Kaninchen, insbesondere die RHD betreffend. Es gibt da leider immer mal wieder einen neuen Virusstamm, der die bisherigen Impfkonzepte über den Haufen schmeißt.

In Deutschland sind RHD1, RHD2 und Myxomatose relevante Core-Impfungen, siehe Leitlinie zur Impfung von Kleintieren der STIKO Vet. Wichtig: Das gilt auch für Wohnungskaninchen! Innenhaltung schützt nicht!

Es gibt in Deutschland Impfstoffe, die nur gegen einen Teil dieser Erkrankungen schützen und die man entsprechend kombinieren muss, und mit Nobivac Myxo-RHD PLUS einen Impfstoff, der alle drei Erkrankungen abdeckt - bei dem man aber bei der Umstellung auf diesen Impfstoff manches beachten muss, da es sich um einen Vektorimpfstoff handelt (das Impfmyxovirus trägt die RHD-Komponenten). Das heißt, wenn ein Kaninchen Myxomatoseantikörper (durch Vorimpfung, maternale Antikörper, etc.) hat UND keine Antikörper gegen RHD1 und/oder RHD2, dann muss beim ersten Mal zusätzlich zu Nobivac Myxo-RHD PLUS mit einem Nicht-Vektorimpfstoff gegen RHD1/2 geimpft werden - z.B. mit Filavac oder Yurvac.

RHD2 ist seit Jahren die dominante RHD-Variante in Deutschland und hochletal. Wenn ein Kaninchen - wie es oft passiert - „geimpft“ ist, aber kein RHD2-Schutz besteht, weil entweder falsch auf Nobivac Myxo-RHD PLUS umgestellt oder nur mit Rika-Vacc Duo (Myxo und RHD1) geimpft wurde, dann endet das sehr wahrscheinlich tödlich, wenn sich das Kaninchen mit RHD2 infizierten sollte.

Man muss wirklich kein(e) Kaninchen-Spezialist:in sein – aber man sollte zumindest wissen, welchen Schutz der jeweils verwendete Impfstoff überhaupt bietet und wie man ihn anwendet. Steht alles in den Informationen der Impfstoffhersteller, keine Raketenwissenschaft.

Runtergebrochen sind es drei Sätze, die JEDER WISSEN MUSS, DER KANINCHEN IMPFT:

-Alle Kaninchen - unabhängig von ihrer Haltung - sollten nach aktuellem Stand jederzeit gegen RHD1, RHD2 und Myxomatose geschützt sein.
-Das kann entweder durch Kombination verschiedener Impfstoffe oder durch Nobivac Myxo-RHD Plus erreicht werden.
-Bei Nobivac-Myxo-RHD Plus muss man beachten, dass es ein Vektorimpfstoff ist und die Umstellung von anderen Impfstoffen gewisse Besonderheiten hat.

Alles Weitere – also Fragen wie…

Boosterstrategien bei Erstimpfung,
maximale Sicherheit vs. Basisschutz,
halbjährliche Impfstrategien,
neue hochvirulente Variante von RHD2,
Filavac vs. Yurvac,
Vollantigen- vs. Capsidimpfstoff u.s.w.

…sind dann Optimierungen und eher etwas für Leute, die sich intensiver mit Kaninchenmedizin beschäftigen möchten und für Praxen, die Kaninchenhalter:innen haben, die diese zusätzliche Sicherheit überhaupt (bezahlen) wollen.

Es geht uns absolut nicht darum, dass jede Praxis auf Spezialniveau arbeiten muss. Aber wenn Tiere trotz „Impfung“ an einer Erkrankung sterben, gegen die sie nach heutigem Standard hätten geschützt sein sollen, dann reden wir nicht über komplizierte Feinheiten, sondern über einen echt krassen und eigentlich sehr einfach vermeidbaren Fehler.

Kaninchenbesitzer:innen, die sich mit diesem und anderen Themen ausführlicher beschäftigen wollen, seien diese Angebote empfohlen:

https://myablefy.com/s/dianaruf

Bleiben Sie uns gewogen, bis bald,

Ihre Dr. Diana Ruf, Ihr Ralph Rückert

Übrigens und falls das nicht klar sein sollte: Dieser Text wurde von Menschen, also von uns geschrieben, nicht von irgendeiner Bullsh*t-KI! Nur die Illustrationen mancher Artikel sind KI-generiert.

© Ralph Rückert, Dr. Diana Ruf
Sie können jederzeit und ohne ausdrückliche Erlaubnis auf diesen Artikel verlinken oder ihn auf Facebook teilen. Jegliche (auch teilweise) Vervielfältigung oder Nachveröffentlichung, ob in elektronischer Form oder im Druck, ist untersagt und kann allenfalls ausnahmsweise mit schriftlich eingeholtem Einverständnis erfolgen. Zuwiderhandlungen werden juristisch verfolgt. Genehmigte Nachveröffentlichungen müssen den jeweiligen Artikel völlig unverändert lassen, also ohne Weglassungen, Hinzufügungen oder Hervorhebungen. Eine Umwandlung in andere Dateiformate wie PDF ist nicht gestattet. In Printmedien sind dem Artikel die vollständigen Quellenangaben inkl. meiner Homepage beizufügen, bei Online-Nachveröffentlichung ist zusätzlich ein anklickbarer Link auf meine Homepage oder den Original-Artikel im Blog nötig.

Bitte teilen!
19/11/2025

Bitte teilen!

BITBURG. Nach dem schweren Verkehrsunfall auf der B51 bei Windmühle, bei dem am Dienstag vier Menschen – darunter ein Kind – ums Leben kamen, wird nun ein Hund vermisst, der sich ebenfalls im verunglückten Fahrzeug befand. Wie aus einem derzeit vielfach geteilten Suchaufruf in den sozialen Med...

16/09/2025

Eine detailliert aufgeschlüsselte Tierarztrechnung = Abzocke pur?!?!

Von Ralph Rückert, Tierarzt

Irgendwo auf Facebook wurde eine ganz und gar vorschriftsmäßige Tierarztrechnung für eine Katze diskutiert. Es gab viele durchaus vernünftige Kommentare, dieser aber…

„Gibt es so viele Leute die 200-500 für ne Tierarztrechnung Kleintiere für ok halten ?! Was stimmt denn mit euch nicht. Es gibt Tierärzte und es gibt Tierärzte. Wenn ich schon solch aufgeschlüsselte kleinkarierte Rechnungen sehe…. Abzocke pur. Punkt.“

…hat mir dann doch wieder mal einen Man-Lernt-Nie-Aus-Moment beschert. So kann man das, also eine tadellos entsprechend der Forderungen der Gebührenordnung erstellte Rechnung, offenbar auch sehen, als „kleinkariert aufgeschlüsselt“ und als „Abzocke“.

Ist man negativ drauf, könnte man jetzt was vom Dunning-Kruger-Effekt schreiben, also unter anderem von der felsenfesten Überzeugung, völlig richtig zu liegen („Punkt“), ohne auch nur die geringste Ahnung zu haben. Ist man konstruktiv drauf – und ich bemühe mich sehr – klärt man halt mal darüber auf, wie eine tierärztliche Rechnung im Sinne der GOT (Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte) auszusehen hat. Vielleicht ist das ja auch für andere interessant zu wissen.

Die verpflichtenden Bestandteile einer Rechnung sind in Paragraph 7, Absatz 4 der GOT aufgeführt:

„Die Rechnung muss mindestens enthalten:

1. Das Datum der Erbringung der Leistung,
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist,
3. die Diagnose oder den Grund der Konsultation der Tierärztin oder des Tierarztes,
4. die berechnete Leistung mit Angabe der laufenden Nummer in der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses,
5. den Rechnungsbetrag,
6. die Umsatzsteuer.

Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material nach Absatz 2 sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.“

Nach der Gebührenordnung wäre das alles, wenn es nicht noch das Steuerrecht gäbe, das bei Rechnungen über 150 Euro zusätzlich fordert: Name und Anschrift der Praxis, Name und Anschrift des Kunden, Rechnungsdatum, fortlaufende einmalig vergebene Rechnungsnummer, Zeitpunkt des Geldeingangs im Falle einer Zahlung vor Rechnungserstellung, wahlweise Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsbetrag brutto und auch netto, sowie den Steuersatz der Umsatzsteuer.

Was ist da jetzt neu im Vergleich zur alten GOT-Fassung?

- Die GOT gilt nun ausdrücklich auch für sogenannte „juristische Personen“, also für Praxen und Kliniken, die als GmbHs firmieren bzw. zu einer Kette gehören.
- In Absatz 3 des oben schon zitierten Paragraphen 7 wurde eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Rechnung aufgenommen, weil da steht: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist.“ Sprich: Keine schriftliche und den Anforderungen entsprechende Rechnung, keine Fälligkeit!
- Die erbrachten Leistungen müssen einzeln und unter Angabe ihrer Gebührennummer aufgeführt werden.

Diese Neuerungen sind in meinen Augen auf jeden Fall eine Verbesserung in Sachen Transparenz. Sie müssen als Kundin oder Kunde auf jeden Fall eine Rechnung / Quittung bekommen, mit den erläuterten Mindestinhalten, denn erst dadurch wird der berechnete Betrag zur Zahlung fällig. Und Sie können aus dieser Rechnung bis ins Detail ersehen, welche Leistungen im Einzelnen erbracht worden sind. Damit wird klar, dass die oben zitierte Sichtweise des Kommentarschreiberlings, der sich über „aufgeschlüsselte, kleinkarierte“ Rechnungen mokiert und sie als ein Zeichen für „Abzocke“ auslegt, völlig neben der Spur ist. Die diskutierte Rechnung erfüllt schlicht und einfach die gesetzlichen Mindestanforderungen.

Was von der GOT NICHT verlangt und deshalb in der Regel auch nicht aufgeführt wird, ist die Angabe des gewählten Steigerungssatzes für die jeweiligen Leistungen. Wie Sie wahrscheinlich wissen, ist die Tierärztin / der Tierarzt durch die GOT dazu aufgefordert, für jede erbrachte Leistung einen Steigerungssatz „nach billigem Ermessen“ festzulegen. Dieser Satz hat sich im Praxisalltag zwischen 1,0fach und 3,0fach zu bewegen, im Notdienst zwischen 2,0fach und 4,0fach. Sie haben laut GOT kein Recht darauf, dass die Steigerungssätze in der Rechnung aufgeführt werden. Ich persönlich bedauere das, weil die verpflichtende Angabe der gewählten Sätze viele Missverständnisse vermeiden würde. Es werden – insbesondere seit der GOT-Novelle - sehr viele Rechnungen an die Tierärztekammern zur Überprüfung eingeschickt, von Besitzer:innen, die der Meinung sind, dass diese Rechnungen zu hoch wären, obwohl die veranschlagten Steigerungssätze völlig im Rahmen der GOT liegen. Das bedeutet für die ehrenamtlich tätigen Rechnungsprüfer:innen der Landestierärztekammern einen beträchtlichen und eigentlich leicht vermeidbaren Arbeitsaufwand.

Natürlich ist die GOT öffentlich gut zugänglich, und mit Hilfe eines Taschenrechners kann man sich die veranschlagten Steigerungssätze gut selber ausrechnen, aber das ist halt nicht wirklich barrierefrei und bei Rechnungen mit vielen Positionen auch durchaus mühsam. Die automatische Angabe der gewählten Sätze bedeutet eigentlich keinen erhöhten Verwaltungsaufwand, sondern ist ein reines Software-Feature und würde – wie gesagt – viel Aufregung und Ärger vermeiden und die Transparenz für die Zahlungspflichtigen weiter verbessern.

Ich hoffe, dass ich bezüglich dieser doch recht trockenen Thematik ein bisschen Licht ins Dunkel bringen konnte.

Bleiben Sie mir gewogen, bis bald, Ihr

Ralph Rückert

© Ralph Rückert
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16/04/2025

Frage einer Leserin zu Arzneimittelabgabe bzw. -verschreibung

Von Ralph Rückert, Tierarzt

Folgende Fragestellung hat mich erreicht:

„Thema Tierarzt und Medikamente bzw. Tierarzt und Rezept.
Gibt es Regeln oder Empfehlungen, wann ein Tierarzt ein Rezept ausstellt?
Der konkrete Fall ist folgender. In Stichworten:
Frau mit 4 großen Hunden möchte bravecto kaufen. 6 Packungen, da sie Vorrat möchte. Nach Recherche bei mehreren online-Apotheken stellt sich heraus, dass die Tabletten online erheblich(!) preiswerter sind als beim TA. Zwei TÄ verweigern ihren Wunsch nach einem Rezept. Das wird nun verbreitet als "Geldmacherei" des Tierarztes. Der Meinung bin ich sicher nicht. Daher aber meine Frage:
Wieviel in etwa verdient der Tierarzt an den Medikamenten, die er selbst in der Praxis bevorratet? Und wird grundsätzlich kein Rezept ausgegeben, wenn das Medikament in der Praxis vorrätig ist oder liegt es im Ermessen des Tierarztes?“

Da die Beantwortung dieser Fragen sicher auch einige andere Leserinnen und Leser interessiert, mache ich das gleich hier in dieser Form:

Wie viel verdient eine Tierärztin / ein Tierarzt an Medikamenten, die aus der Tierärztlichen Hausapotheke abgegeben werden?

Das wird geregelt in der (natürlich öffentlich zugänglichen) Arzneimittelpreisverordnung, die – nach Einkaufspreis des Präparats gestaffelt – Höchstzuschläge auflistet, je niedriger der EK, desto höher der Zuschlag. Wichtig ist der Begriff HÖCHSTzuschlag! Billiger darf man ein Präparat durchaus verkaufen, wenn man das aus unternehmerischen Gründen machen möchte. In den meisten Kleintierpraxen werden im Gegensatz zu Online-Apotheken aber fast immer die Höchstzuschläge berechnet, weil die Nebenkosten des Unterhalts einer Tierärztlichen Hausapotheke mit geringem Handelsvolumen vergleichsweise hoch sind. Ich habe meine Medikamentenlisten gerade nicht zur Hand, schätze aber, dass der Höchstzuschlag bei einem Präparat wie Bravecto irgendwo zwischen 30 und 40 Prozent liegen dürfte.

Warum sind solche Präparate in Online-Apotheken in der Regel billiger bis viel billiger zu bekommen?

In erster Linie deshalb, weil Online-Apotheken aufgrund ihres riesigen Handelsvolumens einen viel niedrigeren Einkaufspreis als eine Tierarztpraxis haben, so dass sich daraus natürlich ein niedrigerer Abgabepreis ergibt. Es gibt Präparate, bei denen der Endverbraucher-Verkaufspreis einer Online-Apotheke unter dem Einkaufspreis liegt, den eine Tierarztpraxis bezahlen muss. Außerdem gibt es Online-Apotheken, die im europäischen Ausland sitzen, wo die Preise sowieso und pauschal auf einem niedrigeren Niveau sind. Meines Wissens kassiert die Pharmaindustrie in keinem EU-Land so energisch ab wie in Deutschland.

Kann man als Tierärztin / als Tierarzt auch ein Rezept für ein Medikament ausstellen, das man eigentlich vorrätig hält?

Ja, kann man! Es macht nur aus preislicher Sicht für die Tierbesitzer:innen keineswegs immer Sinn, weil die Gebührenordnung für das Ausstellen des Rezepts eine Rezeptgebühr vorschreibt, die man dann natürlich auf den Preis des Präparats in der Online-Apotheke draufrechnen muss.

Warum hat die Frau aus der Frage das gewünschte Rezept für ihre vier Hunde in zwei Praxen nicht ausgestellt bekommen?

Erstens ist es möglich, dass die Besitzerin und/oder einer oder mehrere ihrer Hunde der Praxis nicht als Patienten bekannt oder schon länger nicht mehr dort waren. In so einem Fall darf aufgrund der gesetzlichen Regelungen ohne vorherige Untersuchung gar kein Rezept ausgestellt oder ein Medikament abgegeben werden. Zitat aus EU VO 6/2019 Artikel 105: „Eine tierärztliche Verschreibung wird erst nach einer klinischen Untersuchung oder einer anderen angemessenen Prüfung des Gesundheitszustands des Tieres oder der Gruppe von Tieren durch einen Tierarzt ausgestellt.“ Oder - die Abgabe des Arzneimittels betreffend - ein Zitat aus der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung (TÄHAV): „Apothekenpflichtige Tierarzneimittel, Humanarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte dürfen von Tierärztinnen und Tierärzten an Tierhalterinnen und Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden. Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft eine Untersuchung oder eine andere gleichwertige Prüfung des Gesundheitszustandes der Tiere oder des Tierbestandes in angemessenem Umfang von der Tierärztin oder von dem Tierarzt durchgeführt worden ist“.

Will man nun als Tierärztin oder Tierarzt – diesen Regelungen folgend – vor der Verschreibung oder Abgabe eines Präparats wie Bravecto erst mal eine entsprechende Untersuchung durchführen, wird das von sehr vielen Tierbesitzer:innen als eine Zumutung und als Abzocke gesehen, nicht zuletzt, weil die Gebühren für so eine Untersuchung gern mal den Preisvorteil der Online-Apotheke endgültig zunichte machen. Das ist ein Punkt, der sehr häufig zu Streit und Verärgerung führt. Eine Frage, die auch fachintern immer wieder diskutiert wird, ist die, wie lange es her sein darf, dass man ein Tier, für das man etwas abgeben oder verschreiben soll, gesehen und untersucht hat. Diese Zeitspanne darf aber sicher nicht mehr als ein Jahr betragen. Sprich: Ist ein Tier einer Praxis überhaupt nicht bekannt oder war seit über einem Jahr (nach anderen Meinungen seit über sechs Monaten) nicht mehr vorstellig, ist das ein sehr guter Grund, eine Verschreibung oder Abgabe zu verweigern.

Zweitens ist es natürlich möglich, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt kein Rezept für ein Präparat ausstellt, das sie oder er in der Praxisapotheke vorhält. Das darf sie oder er natürlich, wenn ich persönlich es auch nie so gehalten habe, weil ich die aus Medikamentenverkäufen resultierenden Gewinne in der Kleintierpraxis nie als wirklich kriegsentscheidend gesehen habe und durchaus verstehen konnte, wenn Leute die Preisvorteile von Online-Apotheken wahrnehmen wollten. Es ist also nicht grundsätzlich so, dass Rezepte für Medikamente, die vorrätig sind, verweigert werden. Vielmehr ist das eine Frage des persönlichen Ermessens.

Fazit: Sie müssen sich bitte klar machen, dass sie aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht einfach in einer beliebigen Tierarztpraxis aufschlagen und ein Medikament oder ein Rezept bestellen können, wenn Sie bzw. Ihr Tier dort gar nicht bekannt sind oder seit längerer Zeit nicht mehr vorstellig waren. In solchen Fällen müssen Sie damit rechnen, dass vielleicht nicht alle, aber doch die allermeisten Kolleginnen und Kollegen sich an Recht und Gesetz halten und die Gefahr eines Bußgeldes im vierstelligen Bereich als wichtiger einstufen als die paar Kröten Gewinn, die so eine Packung Tabletten einbringt. Und machen Sie bitte keinen Stress, wenn genau das passiert, denn Sie können nicht erwarten, dass jemand gegen das Gesetz handelt, um es Ihnen einfach und bequem zu machen, genau so wenig, wie Sie von einem Taxifahrer verlangen können, dass er mit hundert Sachen durch die Stadt und über rote Ampeln brettert, damit Sie noch Ihren Zug erreichen. Sehr häufig kommt es übrigens zu dieser Konfliktsituation zwischen der Gesetzeslage und dem Kundeninteresse, wenn jemand nicht an die benötigten Dauermedikamente kommt, weil die Stammtierarztpraxis zum Beispiel wegen Urlaub geschlossen hat. Denken Sie deshalb unbedingt daran, eine eiserne Reserve vorzuhalten und sich frühzeitig um Nachschub zu kümmern.

Bleiben Sie mir gewogen, bis bald, Ihr

Ralph Rückert

© Ralph Rückert
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